Recht & Finanzen
12. März 2017
In Deutschland wird im Bereich Kinderbetreuung nach einer Trennung in den meisten Fällen das sogenannte Residenzmodell praktiziert. Bei dieser Regelung werden gemeinsame Kinder nach einer Trennung oder Scheidung von nur einem Elternteil – im Allgemeinen von der Mutter – betreut. Die andere Seite hat, sollten keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, ein Umgangsrecht beziehungsweise eine Umgangspflicht. Deutsche Gerichte berufen sich also auf den tief verankerten Grundsatz, dass das Kind nur einen festen Wohnsitz hat und das andere Elternteil in verschiedenen Zeitabständen besucht.
Residenz- oder Wechselmodell?
Gegner des Residenzmodells führen in ihrer Argumentation an, dass solche Kontakte zu gering seien, um eine bestehende Bindung zu erhalten und der Mutter- oder Vater-Rolle gerecht zu werden. Weiter wird die dominante Machtposition des betreuenden Elternteils kritisiert, sogar von einem Dominanzmodell ist die Rede. Seit einiger Zeit wird von dieser Art der Kindesbetreuung jedoch mehr und mehr Abstand genommen und regelmäßiger Umgang auch unter der Woche und in alltäglichen Situationen vereinbart.
Entscheidend ist das Wohl des Kindes
Nun könnte eine neue Zeitrechnung anbrechen: Der Bundesgerichtshof hat durch seine jüngste Entscheidung zum Thema Sorgerecht einen wichtigen Impuls gesetzt und das Residenzmodell in seine Schranken verwiesen. Denn ab sofort kann das Wechselmodell auch gegen den Willen des Ex-Partners durchgesetzt werden. In einem Urteil stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) das sogenannte Wechselmodell und legte fest, dass ein Kind auch eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter im Wechsel verbringen kann. Grundvoraussetzung? Das Wohl des Kindes.
Nach der Entscheidung des BGH kann das Wechselmodell auch von einem Familiengericht offiziell angeordnet werden. Ein Elternteil kann die Vereinbarung also auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Diese Vorgehensweise war bis dato umstritten.
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